Satzung
Die Interessengemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Schausteller (IBBS) e.V. gib sich nachstehende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Verbandes:
Der Verband führt den Namen „Interessengemeinschaft Berlin-Brandenburgischer Schausteller (IBBS) e.V.“
Sitz ist des Verbandes ist Berlin.
§ 2 Zweck des Verbandes:
1. Der Verband bezweckt durch den Zusammenschluss aller Angehörigen des Schaustellergewerbes die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Mitglieder und des gesamten Berufsstandes gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit.
2. Zur Erreichung dieses Zieles stellt sich der Verband insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erhaltung der traditionellen Volksfeste und ähnlicher Veranstaltungen, auf denen das Schaustellergewerbe vertreten ist,
b) den Schutz der Standesehre, die Hebung der Berufsmoral, die Pflege des geselligen und kollegialen Kontaktes,
c) die Zusammenfassung und Wahrnehmung der praktischen Sachkunde des Berufszweiges, insbesondere durch Information über das Schaustellergewerbe um den Behörden beratend zur Seite stehen,
d) die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Berufsstand,
e) die Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Existenz des Berufsstandes.
3. Der Verband ist in jeder Hinsicht neutral.
§ 3 Mitgliedschaft:
1. Der Verband hat folgende Mitglieder:
- Aktive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Beitragsfreie Mitglieder
- Passive (Förder-) Mitglieder
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die gesetzliche Volljährigkeit erreicht haben, das Schaustellergewerbe selbstständig ausüben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Töchter und Söhne von selbstständigen Schaustellern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können ebenfalls aktive Mitglieder sein oder werden.
3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste für den Verband oder das Schaustellergewerbe erworben haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder werden beitragsfrei und haben Sitz und Stimme in allen Versammlungen.
4. Beitragsfrei sind Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet, 20 Jahre am Verbandsleben aktiv teilgenommen haben und den Beruf nicht mehr ausüben. Beitragsfreie Mitglieder haben Sitz und Stimme in allen Versammlungen.
5. Passive Mitglieder sind alle dem Verband nahestehenden Personen (fördernde Mitglieder). Sie haben Sitz, aber keine Stimme.
6. Mitglieder können auch in anderen Berufsorganisationen tätig sein.
§ 4 Aufnahme, Beginn der Mitgliedschaft:
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen. Dieser sind die von ihr geforderten Auskünfte zu erteilen.
2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand (Verwaltung) mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt die Verwaltung die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene sich schriftlich beschwerdeführend an die Jahreshauptversammlung wenden. Die Jahreshauptversammlung entscheidet durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ablehnungsgrund ist insbesondere der Betrieb einer dem Ansehen des Berufes schädigenden Geschäftes, unkollegiales Verhalten oder dem Berufsstand schädigende Handlung.
3. Für die Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr legt die Jahreshauptversammlung fest.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustellung der Mitgliedsunterlagen. Diese Unterlagen werden nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages übersandt.
5. Die Aufnahme kann widerrufen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder:
1. Jedes Mitglied - ausgenommen Fördermitglieder - hat das Recht, Anträge an den Vorstand (Verwaltung) oder die Jahreshauptversammlung zu richten. Die Durchführung der angenommenen Anträge bearbeitet der Vorstand. Über das Ergebnis berichtet der Vorstand in der Jahreshauptversammlung.
2. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Verbandes in allen Berufsfragen verlangen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder:
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Verbandes zu fördern.
2. Die zur Erreichung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte sind dem Vorstand zu erteilen.
3. Die Mitglieder haben den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beitrag jeweils im ersten Halbjahr zu zahlen. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld, die Mitglieder sollten dem Verband eine Bankeinzugsermächtigung für die Beitragserhebung erteilen.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Austritt,
- mit dem Tod des Mitglieds,
- mit dem Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erklärt werden. Während des Laufes der Kündigungsfrist bis zum Ende des Geschäftsjahres ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig.
3. Beim Tod eines Mitgliedes kann der Ehegatte die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag fortsetzen. Stellt der Ehegatte den Antrag später als 6 Monate nach dem Tod des Mitgliedes, ist der Antrag als Neuaufnahme zu behandeln und die Aufnahmegebühr zu entrichten.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden - wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband
- insbesondere die Beitragszahlungspflicht - trotz Mahnung mittels eingeschriebenem Brief innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht nachkommt.
- wenn es durch schuldhaftes Verhalten in besonders schwerwiegender Weise das Ansehen des Verbandes schädigt oder
- gegen die Verbandssatzung und damit gegen den Verbandszweck verstoßen hat.
5. Ehrenmitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie sich verbandsschädigend verhalten.
6. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand (Verwaltung) in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied in einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Verwaltung oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung der Verwaltung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Nachricht vom Ausschluss schriftlich bei der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist auf die Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung zu setzen. Über die Beschwerde entscheidet die Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt das Mitglied als nicht ausgeschlossen.
Macht das Mitglied von der Möglichkeit der Beschwerde gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
8. Die Beitragspflicht des Mitgliedes besteht, bis sein Ausschluss rechtskräftig feststeht. Es hat keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
§ 8 Gliederung des Verbandes:
Der Verband gliedert sich im Inneren in Fachgruppen:
- Fahrgeschäfte und Belustigungen
- Spielgeschäfte
- Schießgeschäfte
- Verkaufsgeschäfte allgemein
- Verkaufsgeschäfte Imbiss
- Zelte und Restaurationsbetriebe
§ 9 Organe:
Organe des Verbandes sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand (Verwaltung)
§ 1O Vorstand:
1. Der Vorstand (Verwaltung) besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassierer
- Schriftführer
2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verband nach innen und außen. Sie sind der geschäftsführende Vorstand gern. § 26 BGB.
Grundstücks- und Wechselgeschäfte dürfen nur vom 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinsam abgeschlossen werden.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes, wobei er an die Beschlüsse der Verwaltung und der Jahreshauptversammlung gebunden ist.
3. Zu Mitgliedern des Vorstandes (Verwaltung) können aktive sowie beitragsfreie Mitglieder oder Ehrenmitglieder gewählt werden, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
4. Der Vorstand (Verwaltung) hat insbesondere folgende Aufgaben:
4.1 Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung fest.
4.2 Aufstellungen eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
4.3 Ausführungen der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
4.4 Der Vorstand kann in besonderen Fragen und Aufgaben Ausschüsse und Berichterstatter bestimmen.
Der Vorstand ist befugt, Richtlinien für die Zulassung von Einrichtungen des Verbandes zu erlassen. Diese Richtlinien sind den Mitgliedern zeitnahe bekannt zu geben.
Der Vorstand entscheidet über die Gründung, den Betrieb und Beendigung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Verbandes (wie z. B. Verkaufsständen des Verbandes). Der Vorstand ist befugt, Richtlinien für die Zulassung von Mitgliedern zu den Einrichtungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben soweit zu deren Nutzung zu erlassen. Das Ergebnis seiner Entscheidung oder der Beschlüsse hat der. Vorstand den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Die Mitglieder des Vorstandes (Verwaltung) haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangt sind, während und nach Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit geheim zu halten und verpflichten sich zur Verschwiegenheit.
6. Der Vorstand (Verwaltung) wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so werden dessen Aufgaben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vom Vorstand gemeinsam übernommen.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Verwaltungssitzungen, die vom 1. oder 2.Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von sieben Tagen soll eingehalten werden. In der Regel ist der Einladung die Tagesordnung beizufügen. Die Sitzung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden geleitet. Jede Verwaltungssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Verwaltungssitzung. Von den Verwaltungssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu verlesen ist.
8. Jedes Verwaltungsmitglied kann mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der Verwaltungsmitglieder eine Vorstandssitzung einberufen.
9. Die Teilnahme an der Vorstandssitzung ist jedem Mitglied erlaubt.
§ 11 Geschäftsjahr, Mittelverwendung, Revision:
1. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
2. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke sowie für Maßnahmen verwendet werden, die durch einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf veranlasst sind.
3. Die Kassenprüfer (Revisoren) haben die Kasse, Bücher und Belege des Verbandes zu revidieren und auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand (Verwaltung) angehören.
Die Revisoren können zu ihrer Beratung einen zugelassenen Steuerberater beiziehen.
Über jede Revision ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Kassenunterlagen beizufügen ist.
Die Revisoren haben zur Entlastung auf der Jahreshauptversammlung Bericht zu geben und einen entsprechenden Antrag zu stellen.
§ 12 Mitgliederversammlung:
1. Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) ist das höchste Gremium des Verbandes. Sie findet jeweils im 1. Quartal des Folgejahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail, WhatsApp oder schriftlich einberufen.
2. Der Vorstand kann jederzeit unter Wahrung der Frist von mindestens drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angaben der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder (außer Fördermitglieder) schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
3.1 Entgegennahmen des Jahresberichtes des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassierers sowie des Schriftführers und der Fachberater.
3.2 Entlastung des Vorstandes.
3.3 Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages.
3.4 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl der Revisoren können auch bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden).
3.5 Änderung der Satzung, Auflösung des Verbandes.
3.6 Entscheidung über die Berufung gegen einen vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss aus dem Verband oder der Ablehnung eines Aufnahmeantrages als Mitglied.
3.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Die Jahreshauptversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung Anträge von Mitgliedern, die noch nicht in der Tagesordnung aufgenommen wurden, können noch bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über Anträge,
die aus der Jahreshauptversammlung entstehen (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Jahreshauptversammlung. Zur Annahme solcher Anträge ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das auf der nächsten Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulesen ist. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei deren Verhinderung von dessen Vertretern, zu unterzeichnen.
6. Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich.
§ 13 Amtsdauer, Wahlen, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung:
1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl der Amtsträger ist möglich.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl. Es sind Wahlkabinen in ausreichender Anzahl aufzustellen.
Die Revisoren können offen, d. h. durch Handaufheben, gewählt werden.
3. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Anträge auf Änderung der Satzung können nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn diese zur Tagesordnung bekannt gegeben werden.
5. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6. Ergibt sich bei den Vorstandswahlen für keinen der vorgeschlagenen Kandidaten eine ausreichende
Mehrheit (eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen), so muss eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei der Stichwahl gilt derjenige Kandidat, der die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt, als gewählt.
§ 14 Auflösung des Verbandes:
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl per Stimmzettel. Ist ein Mitglied aus einem wichtigen Grund heraus gehindert an der Abstimmung teilzunehmen, kann er mittels eingeschriebenen Briefes - unter Angabe der Hinderungsgründe für sein Nichterscheinen - seine Stimme abgeben.
3. Über die Verwendung des Verbandsvermögens bestimmt die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Liquidatoren sind in der Abwicklung der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer gemeinsam.
§ 15 Schlussbestimmung:
Für das Verbandsvermögen sind Konten bei Banken einzurichten. Zeichnungsberechtigt ist der
1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassierer. Bei Ausgaben, die 5.200,-- € übersteigen, müssen zwei Zeichnungsberechtigte unterzeichnen.
Der Verband erstrebt keinen Geschäftsgewinn. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann jedoch unterhalten werden. Dieser führt losgelöst vom Berufsverband zur Steuerpflicht.
Die Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts .....‚ eingetragen.
Berlin, den 7. April 2016
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Richard Simmons Jacqueline Hainlein-Noack Thilo-Harry Wollenschlaeger Irene Simmons
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender) (Kassierer) (Schriftführerin)